Zitat:
Zitat von BMW e38 72840i
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In dem Video sind einige Behauptungen von ihm, die so NICHT zutreffen und die er wohl übernommen bzw. nicht richtig verstanden hat:
Aus einem anderen Forum eine Stellungnahme dazu:
Wenn Nichtjuristen zu der Thematik sinnieren, wie 83metoo im o.g. Youtube-Video, kommt oft Mist raus, vgl. die schönen Ausführungen seit 2002 bei Ebay und Co. zu "Nach neuem EU-Recht muss ich blablabla" betreffend Gewährleistung.
Maßgeblich ist der Vorschlag der EU Kommission zu (1) einer neuen Verordnung (wirkt unmittelbar in Mitgliedsstaaten) und deren Anhang (2):
(1):
https://eur-lex.europa.eu/resource.h...C_1&format=PDF
(2)
https://eur-lex.europa.eu/resource.h...C_2&format=PDF
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vorschlags für die Verordnung (VO) ist ein Altfahrzeug ein solches, das die Kriterien im Anhang I Teil A Nr. 1 und 2 erfüllt. Daneben kommt auch die Erfüllung von "Abfall" gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/2008 in Betracht, was aber gem. Definition
„Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;"
bei geliebten Autos nicht der Fall sein dürfte.
Bleiben also die Varianten im Hinblick auf den Anhang Teil A Nr. 1 u. 2 zum Vorschlag der EU Kommission Ich gehe mal zunächst auf das Positive ein:
- Ein Altfahrzeug ist nicht nach Jahren zu definieren. Eine Grenze von 15 Jahren oder ähnlich findet man nicht
- Fahrzeuge historischen Interesses sind ausgenommen (was wohl aber erst ab 30 Jahren Alter gilt)
- Die Kriterien, wann eine technische Reparierbarkeit nach Anhang I Teil A Nr. 1 nicht mehr gegeben ist und ein Fahrzeug damit Altfahrzeug ist, sind mE nicht ausufernd und dürften nicht zum großen Problem für viele Autofans und Schrauber werden.
- Auch diese Thematik von wegen mehr als 2 Jahre HU überzogen ist unzutreffend. Dieser Punkt ist in Anhang I Teil B lit. c) genannt und kann, nicht ist, als zusätzliches, d.h nicht alleiniges, Kriterium für die Frage herangezogen werden, ob Altfahrzeug oder nicht. Das heißt man muss mE keine Sorge haben, wenn der 28 Jahre alte E38 aus 1996 (damit noch keine 30 Jahre alt und damit kein geschütztes Fahrzeug historischen Interesses) 3 Jahre abgemeldet in der Garage steht.
Bei mir verblieb beim ersten Lesen ein anderer Problempunkt: Altfahrzeug ist gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vorschlags der EU Kommission zur VO eben ein solches gem. Anhang I Teil A Nr. 1 und 2. Dieser Teil A Nr. 2 des Anhangs zum Vorschlag der EU Kommission schreibt von einer wirtschaftlichen Nichtreparierbarkeit, wenn die Kosten zur HU-Fähigkeit höher sind als der Marktwert des Fahrzeugs. Mein Beispiel: 2003er E46 hat einen Wert von sagen wir 4.000 €, erleidet aber nun einen Schaden, der Kosten von € 6.000,00 mit sich bringt. Dann macht die Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn. Wenn ich das Auto aber "liebe" und ihn reparieren will, mache ich das natürlich. Ist mein Wagen jetzt aber gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Anhang Teil A Nr. 2 zum Vorschlag der EU Kommission ein Altfahrzeug, das ggf. mir wegzunehmen ist? Nach Nutzung von juristischem Handwerkszeug beim Lesen des Vorschlags der EU Kommission hoffe und denke ich nicht, denn Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vorschlags der Kommission sagt:
"2. „Altfahrzeug“ ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3
Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder Fahrzeuge, die gemäß den
Kriterien in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 nicht mehr reparierbar sind" (Hervorhebung durch mich)
Nach dem Gesetzeswortlaut (hier natürlich in Entwurf), hoffentlich aber auch Sinn und Zweck, müssen die Definitionen im Anhang kumulativ, d.h. zusammen, erfüllt sein. Ansonsten schreibt der Gesetzgeber "oder". D.h. es reicht nicht aus, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll reparierbar ist, sondern es muss auch eines der Kriterien gem. Anhang Teil A Nr. 1 erfüllt sein, z.B. der Wagen ausgebrannt sein. Auch einen solchen Schaden könnte man zwar für unfassbar viel Geld wieder instandsetzen, aber der wäre dann wirklich als "Altfahrzeug" im Sinn des Verordnungsvorschlags anzusehen. Indessen schlicht auf die Kosten einer Reparatur abzustellen, z.B. dass ein E36 316i compact mit Wert 800 € auch eine Lackierung für 5000 bräuchte und er deshalb ein "Altfahrzeug" wäre, das zu entsorgen ist, würde mE nicht nur das Eigentumsrecht völlig über Gebühr einschränken, sondern gerade dem Sinn- und Zweck der Verordnung zur Förderung von Nachhaltigkeit zuwiderlaufen.
So, das ist mal ein erstes Fazit dazu. Seit ich den Link zu 83metoo am Wochenende sah, wollte ich mir das mal in Ruhe ansehen. Das jetzt hier von mir Gegebene beruht auf einer ersten Sichtung. Die Masse an Texten erschlägt einen, wie bei EU Vorhaben immer der Fall. Es kann sein, dass ich daher gerade in Anbetracht der Uhrzeit des Abfassens etwas übersehen habe. Dennoch erst einmal m.E. leichte Entwarnung.