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Alt 11.06.2014, 09:31   #1
DanoreyV12
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Zitat:
Zitat von e3tom Beitrag anzeigen
Weil ich's grad seh ...

Das


ist auch nicht zulässig und ein bussgeldbewehrter Tatbestand (V. gg. §60 II StVZO/FZV, bislang 40€ + 1 Punkt, jetzt nach der Reform vielleicht kein Punkt mehr, aber bestimmt 80€) und kann den Versicherungsschutz gefährden (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1258/10) .
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) § 60 StVZO weggefallen


Mein Anwalt meinte damals zu mir, wenn ich mal wieder schnell fahren möchte, solle ich einfach das Nummernschild abmontieren. Das würde nur 5€ kosten - statt der 680€ die ich berappen musste. Man solle eben nur darauf achten, dass der Umweltplakettenaufkleber nicht das Nr. Schild verrät. Ich zweifel seine Aussage bzgl. der 5€ nach lesen Deiner Aussage aber auch an.
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Alt 11.06.2014, 10:08   #2
McClane
V8-Liebhaber
 
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
Standard

Zitat:
Zitat von DanoreyV12 Beitrag anzeigen
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) § 60 StVZO weggefallen


Mein Anwalt meinte damals zu mir, wenn ich mal wieder schnell fahren möchte, solle ich einfach das Nummernschild abmontieren. Das würde nur 5€ kosten - statt der 680€ die ich berappen musste. Man solle eben nur darauf achten, dass der Umweltplakettenaufkleber nicht das Nr. Schild verrät. Ich zweifel seine Aussage bzgl. der 5€ nach lesen Deiner Aussage aber auch an.


Ist das ein Anwalt für Tierrettungsrecht? Ist der tatsächlich Anwalt?

Sonst hätte er sicherlich den § 10 FZV irgenwo gefunden. Und den Tatbestand 810600:
Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes
amtliches Kennzeichen fehlte.
§ 10 Abs. 5, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179a BKat
60 Euro.
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Alt 11.06.2014, 10:17   #3
e3tom
M30-Anbeter
 
Benutzerbild von e3tom
 
Registriert seit: 09.06.2009
Ort: Freital
Fahrzeug: E23 728iA 7/81,E12 525 9/79,E3 3.0s 11/76,Ford Granada Ghia 2.3 9/82,Lada 2107 '86, Hyundai Trajet 2.7 '01 & Kia Magentis 2.5 '01
Standard

Zitat:
Zitat von McClane Beitrag anzeigen
Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes
amtliches Kennzeichen fehlte.
§ 10 Abs. 5, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179a BKat
60 Euro.
Und/Oder für die Anbringung hinter Glas:

179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
FZV § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1; § 48 Nr. 1
e3tom ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.06.2014, 10:40   #4
McClane
V8-Liebhaber
 
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
Standard

Das gilt aber nicht, wenn das Kennzeichen sich hinter der Scheibe befindet .
McClane ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.06.2014, 11:03   #5
Bastl
V12-infiziert
Premium Mitglied
 
Benutzerbild von Bastl
 
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Warendorf
Fahrzeug: 2014 760Li, 1984 745i, 2019 320d, 2008 Opel Vectra C Caravan, 1998 Mercedes-Benz SL 280, 2003 Mercedes-Benz 320 Sportcoupé, 1990 VW Golf 2 Special 1.8
Standard

Damals selbst wegen persönlicher Kritik (nein, war sicher ein anderer Grund) abgemeldet, jetzt wieder sein Unwesen treiben und so weitermachen, wie man aufgehört hat - schon etwas peinlich, oder?
__________________
Viele Grüße

Sebastian
Bastl ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.06.2014, 11:24   #6
PacificDigital
seit 19.2.19 Nichtraucher
Premium Mitglied
 
Benutzerbild von PacificDigital
 
Registriert seit: 23.05.2009
Ort: Kappel |bei VS
Fahrzeug: E38 - 740d Bj.12/99, Suzuki Ignis 04/20, TEC 585 Ducato244 m.4HP20
Standard

Zitat:
Zitat von McClane Beitrag anzeigen
Das gilt aber nicht, wenn das Kennzeichen sich hinter der Scheibe befindet .
Zitat:
FZV § 10
Abs. 2: Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
...

...
Abs 6:
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

Also in D gibt es eindeutige Richtlinien für die Anbringung von Kennzeichen... mal provisorisch nen Kennzeichen hinter die Scheibe klemmen um ein abgefallenes Kennzeichen "einigermassen" sichtbar anzubringen und zur Garage/Werkstatt zu fahren, wird meist nicht bemängelt, ist aber nicht rechtens
Ne gecleante(s) Front oder Heck entsprechen jedoch sicher nicht einem solchen Zustand... somit ist die Heckscheibe nicht zulässig... insbesonders da die Innenbeleuchtung nicht zur Kennzeichenbeleuchtung ausreicht
Ob man nun erwischt und entsprechend bestraft wird oder wurde ist hierbei irrelevant... denn wenn es mal quer läuft dann läuft es sicher dermaßen quer daß man sich lieber in den Hintern gebissen hätte
__________________

Geändert von PacificDigital (11.06.2014 um 11:25 Uhr). Grund: Windschutzscheibe ist meist nen Glas ;)
PacificDigital ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.06.2014, 11:53   #7
E66-Fan
Undercover Mitglied
 
Benutzerbild von E66-Fan
 
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
Standard

Der Wortlaut besagt doch
Zitat:
sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein
.

Eine Windschutzscheibe gilt weder als (Glas-)Abdeckung, noch ist sie zusätzlich angebracht (i.S.v. das Kennzeichen damit versehen)..
__________________
Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 11.06.2014, 12:24   #8
McClane
V8-Liebhaber
 
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Richtig.
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