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Alt 08.10.2004, 18:50   #6
Kosch
Weltfremdes Individuum
 
Registriert seit: 21.05.2002
Ort: Ketzin
Fahrzeug: 730iA V8 Bj. 07.92
Standard

Hm, ich hatte neulich Einbruchschaden:
- Beifahrerseite Scheibe eingeschlagen
- Fahrerseite Schäden am Rahmen der Tür (versucht aufzuhebeln)
- Kratzer am Bordcomputer und Instandsetzung des Radiokabelbaums

= Schadenhöhe 3000,- Eur.

Wiederbeschaffungswert: 3200,-
Bestes Restwertangebot von Aufkäufer: 1500,-

Natürlich hab ich das nicht gemacht, weil für 3k bekomme ich kein Auto was so gut in Schuss ist. Aber du siehst, wie wenig Geld das Auto wert ist.

Gutachten und Anwalt gelten als Unfallfolgekosten und werden von der gegenerischen Versicherung übernommen. (Das gilt auch für Mietwagen, solange Auto repariert wird.) Sind aber Unfallfolgekosten und zählen nicht zu den Reparaturkosten. Der Gutachter wird also Reparaturkosten ermitteln, Wertminderung durch den Unfall. In deinem Fall sicherlich auch den Wiederbeschaffungswert. Also unterm Strich dürfen die Reparaturkosten wohl 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten. Das ist so die Grenze ohne gegen die Schadensminderungspflicht zuverstossen.

Ergänzung:
Du musst nicht die Rechnung vorlegen. Wenn ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag vorliegt, kannst du den Schaden ersetzt bekommen. In deinem Fall wäre das wohl besser sich das selbst ein bisschen zu richten.

Geändert von Kosch (08.10.2004 um 19:07 Uhr).
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