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BMW 7er, Modell E32
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Alt 16.03.2005, 17:33   #11
John McClane
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Ihr habt alles Probleme... Mich halten die nie an !
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Alt 16.03.2005, 17:57   #12
pille
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Zitat:
Zitat von Michel
als erstes kommt eine anhörung, wenn die ignoriert wird, wird man von der streife so oft besucht bis die einen haben und ein busgeld gibt's in der regel auch und das wäre das erstemal das die sich das geld durchgehen lassen. ich war schon des öfteren 4 wochen zu fuss unterwegs. hab das bis jetzt jedesmal irgendwie mitgekriegt nicht gern, aber irgendwie schon.
du machst mir nicht den eindruck als ob du einen brief in recyclingpapier vom landkreis nicht öffnest
Moin!
Also, wenn Du ein Fahrverbot (rechtskräftig) bekommen hast, dann auch auf jeden Fall einen Bußgeldbescheid, nebst des zu zahlenden Bußgeldes. Für den Fall des Nicht-bezahlens hättest Du (gerechnet ab 7.2) garantiert schon eine Mahnung bekommen.
Der Bußgeldbescheid ist nicht einfach nur ein Brief, sondern eine Urkunde, die nach einem bestimmten Prozedere zuzustellen ist:

Zitat:
Zitat von bayr. Zentrale Bussgeldstelle[font=Arial
] [/font]

Bei der Zentralen Bußgeldstelle gehen stets nach Versendung der Mahnungen zu Bußgeldverfahren zahlreiche Anrufe/Schreiben von Betroffenen ein, welche mitteilen, daß sie durch die Zustellung einer Mahnung erstmals von einem gegen sie erlassenen Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt hätten, da ein vorheriger Zugang des Bußgeldbescheides nicht erfolgt sei. Da sich bei der nachfolgenden Prüfung zu den o.g. Einlassungen i.d.R. herausstellt, daß der Bußgeldbescheid in diesen Fällen im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, bitten wir Sie um Beachtung folgender Hinweise zum Thema "Zustellungsverfahren Bußgeldbescheid":
Bußgeldbescheide der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt, welche sich an Betroffene mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland richten, werden im Regelfall mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Hierbei übergibt die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid in verschlossenem Umschlag an die Deutsche Post AG mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes zu übertragen. Im Rahmen der Zustellung versucht die Deutsche Post AG eine persönliche Übergabe des Bußgeldbescheides an den/die Empfänger(in) nach § 177 der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen. Mit der Übergabe ist die Zustellung bewirkt. Wird die Annahme des Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder den Geschäftsräumen zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 179 ZPO).

Ist der Empfänger nicht anwesend, ist der Bußgeldbescheid nach § 178 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zu übergeben. Ob eine Person erwachsen ist, bestimmt sich jeweils nach ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung. Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn von der Person eine zuverlässige Weitergabe des Schriftstücks erwartet werden kann (BGH NJW 81, 1614).

Sofern auch die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht ausführbar ist, kann der Bußgeldbescheid in einem zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden (§ 180 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Ist die Zustellung nach § 180 ZPO (Hinterlassen des Bußgeldbescheides im Briefkasten) unausführbar, kann durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO zugestellt werden, welche auch beim Bußgeldbescheid zulässig ist (BVerfGE 38, 35, 38 mwN; BayVerfGH BayVBl. 83, 210). Bei der Niederlegung handelt es sich mangels einer Übergabe um den Fall einer fingierten Zustellung. Hierbei ist das Schriftstück vom Postbediensteten beim Zustellpostamt niederzulegen und für die Dauer von drei Monaten zur Aushändigung an den/die Empfänger(in) aufzubewahren. Das Schriftstück kann auch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes des Zustellungsortes niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist dem/der Empfänger(in) in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Verfahrensweise eine schriftliche Mitteilung zu machen. In der Regel wird ein Benachrichtigungsschein hinterlassen oder an der Wohnungstür angeheftet. Mit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Mit der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung ist das Schriftstück dem/der Empfänger(in) wirksam zugegangen, auch wenn er/sie persönlich davon keine Kenntnis erhält (BGH 27, 85, 88 mwN). Deshalb ist ausschließlich der Tag der Ersatzzustellung maßgebend, wenn mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch bei einer Ersatzzustellung durch Hinterlassen des Bußgeldbescheides im Briefkasten oder durch Niederlegung. Ob oder wann der/die Empfänger(in) das Schriftstück erhält oder abholt oder ob die Post ein bei ihr niedergelegtes Schriftstück dem/der Empfänger(in) nachsendet oder wegen fehlender Legitimation nicht aushändigt, ist unbeachtlich! Durch das in der Ersatzzustellung liegende Risiko wird das Recht des/der Betroffenen auf rechtliches Gehör, insbesondere im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten, da durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Ausgleich geschaffen wurde (BVerfGE 25, 158, 165; 26, 315, 318; 42, 243, 246; BGH aaO).

Im Minimum muß der Bescheid demnach bei dem zuständigen Postamt oder Amtsgericht liegen.
Tut er das nicht, dann sind die Chancen für ein Wiederaufnahmeverfahren sehr gut;
liegt der Bescheid vor: ob das mit der Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand so klappt, weiß ich nicht, da die (Nicht-)Abholung durch Dich eine schon relativ lange Zeit verstrichen ist & Du ja Begründungen dafür liefern mußt.
ich drück die Daumen....

Geändert von pille (16.03.2005 um 18:04 Uhr).
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Alt 16.03.2005, 18:30   #13
beatnix
domestizierter Neo Hippie
 
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Registriert seit: 06.10.2004
Ort: Breitbrunn
Fahrzeug: BMW 750i '89 (E32)
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Auf gut deutsch: Scheißegal wo der Brief liegt, ich habe ihn rechtlich gesehen "bekommen"

Also manchmal fass ich mir schon an den Kopf nach dem Lesen von Gesetzestexten...!
__________________
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Alt 16.03.2005, 19:38   #14
Michel
Affenexpress
 
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Registriert seit: 14.01.2005
Ort: Meßkirch
Fahrzeug: BMW 730iA -E32 / BMW 520i Touring - E34
Standard nicht ganz richtig

hallo beatnix,
so lange du eine gültige fahrerlaubnis in der hand hälts, kannst du auto fahren. es heisst ja nicht umsont führerscheinentzug. oder??
das ist sogar wort wörtlich zu nehmen. eine fahrverbot tritt erst in kraft wenn dir ein vollzugsbeamter diese dir abnimmt oder du diesen auf dem landratsamt abgeben hast.
ein gegenstück z.b.: wenn ein fahrverbot an einem sonntag endet, dir die fahrerlaubnis nicht zu gestellt werden kann. darfst du auch nicht auto fahren. oder du fährst zum landratsamt und gibts deine pappe ab. nach hause fahren darfst du nicht mehr, weil du keine gültige fahrerlaubnis mehr hast.
und alles andere was da in die wege geleitet wird, wegen einem fahrverbot ohne das du die fahrerlaubnis abgegeben hast dauert länger als die zeit vom 7.2.
ausser du meinst 7.2.2004

grüsse
michel
Michel ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 19:40   #15
beatnix
domestizierter Neo Hippie
 
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Zitat:
Zitat von Michel
hallo beatnix,
so lange du eine gültige fahrerlaubnis in der hand hälts, kannst du auto fahren. es heisst ja nicht umsont führerscheinentzug. oder??
das ist sogar wort wörtlich zu nehmen. eine fahrverbot tritt erst in kraft wenn dir ein vollzugsbeamter diese dir abnimmt oder du diesen auf dem landratsamt abgeben hast.
Weißt Du das auch sicherer Quelle? Kann ich mich da drauf verlassen?
Im Ernst jetzt...
beatnix ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 19:50   #16
John McClane
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Zitat:
Zitat von Michel
hallo beatnix,
so lange du eine gültige fahrerlaubnis in der hand hälts, kannst du auto fahren. es heisst ja nicht umsont führerscheinentzug. oder??
das ist sogar wort wörtlich zu nehmen. eine fahrverbot tritt erst in kraft wenn dir ein vollzugsbeamter diese dir abnimmt oder du diesen auf dem landratsamt abgeben hast.
ein gegenstück z.b.: wenn ein fahrverbot an einem sonntag endet, dir die fahrerlaubnis nicht zu gestellt werden kann. darfst du auch nicht auto fahren. oder du fährst zum landratsamt und gibts deine pappe ab. nach hause fahren darfst du nicht mehr, weil du keine gültige fahrerlaubnis mehr hast.
und alles andere was da in die wege geleitet wird, wegen einem fahrverbot ohne das du die fahrerlaubnis abgegeben hast dauert länger als die zeit vom 7.2.
ausser du meinst 7.2.2004

grüsse
michel
Sachlich falsch.
Fahrerlaubnis= Verwaltungsakt
Führerschein= verkörperter Verwaltungsakt.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nützt der Führerschein gar nichts, er ist dann wertlos!

Oh, ich seh gerade, @Zwölfender, der "Profi" liest auch mit! Na dann werden wir gleich alle schlau gemacht !
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Alt 16.03.2005, 20:04   #17
pille
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Moin Loide!

Bleib doch einfach ganz cool und schau, daß Du den Brief in die Hände bekommst.
IMHO ist es ja auch so (nur nicht bei Wiederholungstätern mit Auflagen), daß Du Dir den Beginn des Fahrverbotes in gewissen Grenzen ja auch aussuchen kannst.
Da gab es sicher auch eine Frist.....die natürlich auch verstrichen ist...

Aber ab wann & unter welchen Voraussetzungen Dich die Rennleitung als ohne gültige Fahrerlaubnis fahrend ansehen kann, das entzieht sich auch meiner Kenntnis.

Aber auch hier versuche das Rechtsmittel des "Wiedereinsetzens in den vorherigen Stand" einzulegen.
Immerhin bist Du ja im Falle eines 1-jährigen Entzugs von Arbeitslosigkeit bedroht, das ist ein gewichtiges Argument...

Auf jeden Fall Anwalt & (wenn vorhanden) Rechtsschutz einschalten...
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Alt 16.03.2005, 20:11   #18
John McClane
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Zitat:
Zitat von pille
Aber ab wann & unter welchen Voraussetzungen Dich die Rennleitung als ohne gültige Fahrerlaubnis fahrend ansehen kann, das entzieht sich auch meiner Kenntnis.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Urteil rechtskräftig geworden ist ODER die FE vorläufig entzogen worden ist.

Mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist da nichts.

Sorry, aber Du kannst mir nicht erzählen, dass Du davon nichts wusstest und dass das alles überraschend kam, das ist Quark!
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Alt 16.03.2005, 20:14   #19
beatnix
domestizierter Neo Hippie
 
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Zitat:
Zitat von pille
Moin Loide!

Bleib doch einfach ganz cool und schau, daß Du den Brief in die Hände bekommst.
IMHO ist es ja auch so (nur nicht bei Wiederholungstätern mit Auflagen), daß Du Dir den Beginn des Fahrverbotes in gewissen Grenzen ja auch aussuchen kannst.
Da gab es sicher auch eine Frist.....die natürlich auch verstrichen ist...

Aber ab wann & unter welchen Voraussetzungen Dich die Rennleitung als ohne gültige Fahrerlaubnis fahrend ansehen kann, das entzieht sich auch meiner Kenntnis.

Aber auch hier versuche das Rechtsmittel des "Wiedereinsetzens in den vorherigen Stand" einzulegen.
Immerhin bist Du ja im Falle eines 1-jährigen Entzugs von Arbeitslosigkeit bedroht, das ist ein gewichtiges Argument...

Auf jeden Fall Anwalt & (wenn vorhanden) Rechtsschutz einschalten...
Genau das versuche ich auch. Anwältin hab ich (hat komischerweise den gleichen Nachnamen wie ich, was ein Zufall!) und Rechtsschutz ist in dem Fall egal, denn gezahlt wird in Weinflaschen.

Wiederholungstäter bin ich leider. D.h. eine Frist stand mir ohnehin nicht zur Verfügung.
beatnix ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 20:24   #20
pille
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Zitat:
Zitat von beatnix
Wiederholungstäter bin ich leider. D.h. eine Frist stand mir ohnehin nicht zur Verfügung.
Das wird jetzt schwer..........das gilt schon für sich als strafverschärfend, auch möglicherweise für den möglichen Prozeß des Fahrens ohne Fahrerlaubnis....
Dem Problem hättest Du Dich eher stellen müssen (weil Du es wußtest s.o.),
aber wahrscheinlich (menschlich verständlich) verdrängt...
Dann aber hier auf Zeit & "Nicht-Empfängnis" zu spielen ist eine Gratwanderung, wo auch ein Anwalt ein Problem hat, Dich da ohne große Schrammen rauszuhauen.
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