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Alt 03.09.2007, 00:35   #12
Joerg
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von Joerg
 
Registriert seit: 16.09.2002
Ort: Karlsruhe
Fahrzeug: 750i FL, Individual // X5. 4,8 LPG
Standard

Nebelscheinwerfer, ob gedimmt oder nicht gedimmt sind in Deutschland als Tagfahrlicht nicht zulässig.

Da es hierzu keine konkrete rechtliche Regelung in Bezug auf Nebelscheinwerfer i.V.m. Tagfahrlicht, gilt die letzte gültige Regelung welche besagt: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.“ [§ 17 Abs. 3 StVO]

Dazu gehört der Tatbestand 117142 („Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.“ – 10,00 €)

In Deutschland sind demnach spezielle Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront auf Basis der aktuellen Rechtslage zulässig: Gemäß § 19 (1) StVZO folgt der Anbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen den jeweils gültigen europäischen ECE-Regelungen.

Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48 / R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest. Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 besagt unter anderem:

*Stärke zwischen 400–800 candela pro Scheinwerfer
*Weißes Licht
*Automatisches Einschalten mit der Zündung
*Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten
*Automatisches Ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden (dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe)

Zusätzlich wurde zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam. (BGBl. Teil I, Abschn. G 5702, Nr. 52, Seite 2085).
Unter Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten auch ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht zulässig.

Spezielle Tagfahrleuchten müssen gemäß der technischen Vorschrift ECE-R87 genehmigt sein und tragen die Buchstabenkombination "RL" im Genehmigungszeichen auf der Abschlussscheibe.

Erlaubt ist auch eine Fahrlichtschaltung der Frontscheinwerfer, welche als Tagfahrlicht dienen sollen, geringfügig zu reduzieren. Die Reduzierung darf jedoch nur in den Toleranzen der o.g. ECE stattfinden.


Hoffe das ist jetzt mal soweit aufgeklärt.

Grüße
Jörg
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