Zitat:
Zitat von John McClane
Deswegen schrob ich: gibt's nicht  .
Man, wo hast Du das StGB denn denn? Irre...
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Wir müssen ja den ganzen alten Krempel aufheben, es könnte ja sein, dass es einen Fall nach "altem Recht" gibt - das ist übrigens gar nicht so selten, nachdem Frau Däumling-Gmelien (oder wie die Tante hieß) sich bemüßigt fühlte, wie eine wildgewordene Furie in allerlei Gesetzen rumzupfuschen
Folgender Test an alle: Eine Firma hatte 1922 16 Mitarbeiter, 1945 dann 4, 1978 waren es wieder 16, Ende 2003 waren es 5, jetzt sind es sage und schreibe 13. Außer einem ist aber niemand mehr dabei, der Ende 2003 noch dabei war. Von den 13 sind 2 Azubis, 2 Geschäftsführer der GmbH, einer Prokurist, 2 sind freie Mitarbeiter, 2 arbeiten Teilzeit bei 20 Stunden, 2 sind nur sechs Stunden pro Woche da und eine ist die schwarz bezahlte Putzfrau.
Welchen Kündigungsschutz hat der Letzte, der seit Ende 2003 noch übrig ist?
Hier die Antwort des Gesetzes (§ 23 KSchG) *würg*:
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. 3In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Ich setze auch einen
Preis aus: Wer eine nach dem Gesetz begründete Antwort gibt (per Message) kriegt 20 Minuten mündliche Anwaltsberatung (oder per Mail) umsonst
Wer aus dem Internet kopiert, wird natürlich sofort disqualifiziert
Gruß.
Stephan