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Zitat von dummbatz
Erklärung zum Begriff gesetzliche Garantiezeit
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Hier wirfst Du schon was durcheinander - es gibt KEINE gesetzliche GARANTIEzeit sondern lediglich eine gesetzliche Gewährleistung.
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Der wichtigste Unterschied ist der, dass eine Garantie durch einen Garantievertrag zustande kommt, die Gewährleistung hingehen gesetzlich durch Abschluss eines Kaufvertrages.
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Hier stellst Du es allerdings richtig dar. Wobei in dem Sinne kein GarantieVERTRAG notwendig ist sondern es reicht hier eine einseitige Willenserklärung des Verkäufers/Herstellers das er für einen Zeitraum X Garantie (hier kann er auch die Bedingungen nach seiner Phantasie festlegen) gibt.
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Sie hat demnach gegenüber der Gewährleistung den Vorteil, dass gem. § 476 BGB grundsätzlich keine Beweislastumkehr zulasten des Käufers gegeben ist
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Auch das ist so nicht ganz richtig, denn derjenige der die Garantie gewährt kann vom Prinzip her auch eine Beweislastumkehr in seine Garantienedingungen schreiben.
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denn die Garantie ist ja gerade eine verschuldensunabhängige Haftung für Sachmängel an der Kaufsache.
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So ein Schmarrn

Folgendes Szenario: ich kaufe bei nem Händler eine Stoßstange und der gibt daraauf zB 2 Jahre Garantie. 2 Tage später fahr ich das Ding kaputt. Dann hat es einen Sachmangel. Nach Deiner Aussage müsste der Händler sie mir verschuldensunabhängig ersetzen
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Anders als beim gesetzlichen Gewährleistungsrecht besitzt dabei der Verkäufer das Wahlrecht. Er kann entweder den Sachmangel reparieren oder austauschen.
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Auch hier ist es wieder eine Frage wie die Garantiebedingungen ausgestaltet sind.
Ergo: Schuster bleib bei Deinen Leisten
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Zitat von SteveR
hmmm... 4 Jahre kein Stress mit dem Fahrwerk... gilt das auch bei 70.000km / Jahr???
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Halte ich für mehr als unwahrscheinlich... oder sie nehen halt die Gelenke und sonstigen beweglichen (verschleissenden) Teile aus... ne Eisenstange wird schon nicht verbiegen
