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BMW 7er, Modell E32
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Alt 01.03.2008, 20:31   #1
MR77
über 20 Jahre dabei…
 
Benutzerbild von MR77
 
Registriert seit: 19.11.2002
Ort: Achim
Fahrzeug: E65 730d 2004, E66 760 Li 2003, Porsche Cayenne S 4.8 2007, MB SL 500 2003
Standard Kurz und knapp: Welche Strafe bei rot gesprühten Blinkern hinten?

Hallo Leute,

wer weiss hier genau, was man zu zahlen hat (Punkte?) wenn man für rot gesprühte Heckblinker drankommt?

Bitte an dieser Stelle keine Diskussion über die Zulässigkeit, Optik, andere Lösungen, Mc Queen, LED, ebay.... usw

Bitte wirklich nur konkrete Antworten. Am besten von jemandem, der schon genau dafür zahlen musste. Vielen Dank!
__________________
Gruß
Markus

Avatar: Mein 90er E32 R6 (2001-2009 gefahren)
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Alt 01.03.2008, 20:41   #2
highlander
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Benutzerbild von highlander
 
Registriert seit: 25.03.2007
Ort:
Fahrzeug: ford
Standard

231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 €

Dazu gibt es Mängelkarte mit aufforderung zum zurückrüsten und den Wagen vorführen beim TüV. Die Betriebserlaubnis erlischt sich sonst.

Meine Meinung nach:-)




Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) http://www.verkehrsportal.de/gesetze/gesetze.php

Geändert von highlander (02.03.2008 um 11:56 Uhr).
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Alt 01.03.2008, 22:32   #3
bagwa
Ich halt mich `raus...
 
Benutzerbild von bagwa
 
Registriert seit: 24.10.2005
Ort:
Fahrzeug: BMW 535i E34
Standard

Zitat:
Zitat von highlander Beitrag anzeigen
Dazu gibt es Mängelkarte mit aufforderung zum zurückrüsten und den Wagen vorführen beim TüV. Die Betriebserlaubnis erlischt sich sonst.
Die Betriebserlaubnis erlischt bereits beim Einfärben der Leuchten. Deshalb gibt es ja auch so schicke Punkte dafür...
__________________
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Autotechnik-Forum.de
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Alt 02.03.2008, 11:21   #4
Rico740
Mitglied ohne wäre blöd;)
 
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Registriert seit: 21.10.2007
Ort: Hergisdorf
Fahrzeug: E 38 750i (1996)
Standard

Hallo....

Ich kann aus Erfahrung sprechen.
10€ und Vorführung bei der Polizeidienststelle in meinem Ort bzw vom Tüv oder einer Werkstatt abgestempelte Mängelkarte einschicken.

Hatte damals mit dem E34 lackierte Rüllis.Mit einmal hatte ich die Polizei hinter mir,da hatte ich die Wahl,entweder halten sie mich nun an weil ich mit Rotlicht blinke oder sie halten mich an weil ich gar nicht blinke.
Habe die Variante mit rot blinken gewählt.
Hab den Beamten dann aus Spaß mal gefragt was wäre billiger gewesen.
Nix,für das nicht blinken beim Abbiegen gibt es auch 10€,dann würde man vieleicht bei der Kontrolle das Rücklicht in rot noch feststellen ,da kämen nochmal 10 dazu und das Vorführen.
Da denk ich mal wäre das anbringen von Rüllis ohne E-Zeichen in Klarglas oder ähnl. anzubringen besser,da fällt man im öffentlichen Verkehr wenigstens nicht auf und wenn es zum Tüv geht wechselt man sie eben mal alle 2Jahre aus.

Gruß Enrico
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Alt 02.03.2008, 12:00   #5
highlander
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Benutzerbild von highlander
 
Registriert seit: 25.03.2007
Ort:
Fahrzeug: ford
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ich glaube es liegt an der polizist vorort welcher Bussgeld kommt, naturlich 10€ und mängelkarte wäre das minium, aber wenn derjenige Anzeige schreibt geht es halt nach Bußgeldkatalog.
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Alt 02.03.2008, 12:02   #6
derotsoH
Gast
 
Ort:
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geh doch zur police station deiner wahl und mach ne selbstanzeige... da siehst du dann genau was auf deinem beleg steht...
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Alt 02.03.2008, 12:12   #7
highlander
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Benutzerbild von highlander
 
Registriert seit: 25.03.2007
Ort:
Fahrzeug: ford
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Hier mal ein interessanter Beitrag von andere Internetseite für 4 Jahren:

Leuchteinrichtungen darf man nicht übersprühen. Die Begründung ist auch schon öfters hier gepostet worden.

Lichttechnische Einrichtungen sind allesamt bauartgenehmigungspflichtig nach § 22a StVZO. Sie tragen ein Prüfzeichen, dass ein vom KBA akkreditiertes Prüflabor erteilt. Deshalb kann es für Leuchten auch keine Allgemeine Betriebserlaubnis geben, weil eine allgemeine Bauartgenehmigung gefordert wird. ABEs für Scheinwerfer- oder Leuchteneinheiten beziehen sich auf das Gehäuse, die Elektrik und die Anordnung der einzelnen Leuchten. Sie verweisen aber immer auf die eigene Bauartgenehmigung der einzelnen Leuchten.

Durch Veränderungen (z.B. durch Übersprühen) erlischt diese Bauartgenehmigung und kann nicht durch eine ABE "gerettet" werden, sondern nur durch eine neue Bauartgenehmigung.

Es gibt auch Einzelbauartgenehmigungen, die die technische Prüfstelle, sprich der TÜV erteilen kann. Dazu sind aber aufwendige Gutachten notwendig. Danach bekommt das Teil ein eigenes Genehmigungszeichen (z.B. eingraviert)

Mit derselben Begründung ist z.B. auch das Scheibenfluten verboten.
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Alt 02.03.2008, 12:13   #8
oetti
Allround Dilettant
 
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Fahrzeug: E23 Alpina B9, E32 Alpina B11 Nr.30, E32 746 Alpina 4,6,
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Warum setzt du nicht die Blinker in die Rückfahrscheinwerfer ? Hatte ich auch bei meinem Silbernen gemacht, der auf dem Avantar und hatte die Herren von der Staatsmacht des öfteren hinter mir, auch beim Blinken, bin nie angehalten worden. Aber vielleicht sehen die Jungs das hier in HH auch nicht so eng und kümmern sich um wichtigere Dinge.


Das einzige was nicht so prickelnd war, war das Zurücksetzen / Rückwärtzfahren bei Dunkelheit! Man soll sich wundern wie wichtig doch solche Rückfahrleuchten sein können, bin dann halt nach Gehör gefahren .

Oetti
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Alt 02.03.2008, 12:26   #9
Rico740
Mitglied ohne wäre blöd;)
 
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Ort: Hergisdorf
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Zitat:
Zitat von highlander Beitrag anzeigen
Hier mal ein interessanter Beitrag von andere Internetseite für 4 Jahren:

Leuchteinrichtungen darf man nicht übersprühen. Die Begründung ist auch schon öfters hier gepostet worden.

Lichttechnische Einrichtungen sind allesamt bauartgenehmigungspflichtig nach § 22a StVZO. Sie tragen ein Prüfzeichen, dass ein vom KBA akkreditiertes Prüflabor erteilt. Deshalb kann es für Leuchten auch keine Allgemeine Betriebserlaubnis geben, weil eine allgemeine Bauartgenehmigung gefordert wird. ABEs für Scheinwerfer- oder Leuchteneinheiten beziehen sich auf das Gehäuse, die Elektrik und die Anordnung der einzelnen Leuchten. Sie verweisen aber immer auf die eigene Bauartgenehmigung der einzelnen Leuchten.

Durch Veränderungen (z.B. durch Übersprühen) erlischt diese Bauartgenehmigung und kann nicht durch eine ABE "gerettet" werden, sondern nur durch eine neue Bauartgenehmigung.

Es gibt auch Einzelbauartgenehmigungen, die die technische Prüfstelle, sprich der TÜV erteilen kann. Dazu sind aber aufwendige Gutachten notwendig. Danach bekommt das Teil ein eigenes Genehmigungszeichen (z.B. eingraviert)

Mit derselben Begründung ist z.B. auch das Scheibenfluten verboten.
Ich denke mal das bestimmt alle wissen was es zu sagen hat wenn man ohne ABE oder E-Zeichen irgendwas am Auto anbringt tauscht oder verändert.
Was aber kostet das eine oder andere an Strafe,in unseren Fall das überlackieren der Rückblinker?? Das war bzw ist hier glaube von Interesse.

Gruß Enrico
Rico740 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 02.03.2008, 12:33   #10
Rico740
Mitglied ohne wäre blöd;)
 
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Fahrzeug: E 38 750i (1996)
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Zitat:
Zitat von oetti Beitrag anzeigen
Warum setzt du nicht die Blinker in die Rückfahrscheinwerfer ? Hatte ich auch bei meinem Silbernen gemacht, der auf dem Avantar und hatte die Herren von der Staatsmacht des öfteren hinter mir, auch beim Blinken, bin nie angehalten worden. Aber vielleicht sehen die Jungs das hier in HH auch nicht so eng und kümmern sich um wichtigere Dinge.


Das einzige was nicht so prickelnd war, war das Zurücksetzen / Rückwärtzfahren bei Dunkelheit! Man soll sich wundern wie wichtig doch solche Rückfahrleuchten sein können, bin dann halt nach Gehör gefahren .

Oetti
Warum dann nicht die EX-Blinker als Rückfahrlicht?? Ist dann zwar rot aber besser wie nach Gehör fahren...oder

PS: Da gibt es doch Nebelschluß/Rückfahrlicht zum Nachrüsten und die sogar mit E-Zeichen. Die kann man sich dann so richtig Formschön an unter die Stoßstange schrauben ...wie früher an den alten Kadetts und Fiestas usw .....
Um Himmelswillen,war nen Scherz.

Gruß Enrico
Rico740 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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