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Alt 14.04.2015, 18:01   #7
Ich e32
Gesperrt
 
Registriert seit: 13.05.2011
Ort: Brokstedt
Fahrzeug: 120d
Standard

Erstmal mein Beileid

So nu kommts aber: Der Eigentümer des Baumes kann haftbar gemacht werden,sofern nachgewisen werden kann, das der Baum gefährdet war!!! Dies ist im Normalfall bei Birken ab dem ~50 Standjahr... einige füher andere später...

Ich ,,beseitige,, die Teile teilweise selber daher kenne ich den ,,Kram,,. Wir müssen immer Fotos machen wenn wir die Dinger wegräumen... Feuerwehr/Poliztei macht das (Teilweise) auch

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) https://www.test.de/Sturmschaeden-We...gen-4276391-0/
Schäden an Fahrzeugen

Zitat:
Sturmschäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Windstärke acht die Voraussetzung ist. Besser haben es Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung: Hier sind auch windbedingte Schäden unter Windstärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Vollkasko auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Vollkasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbstbeteiligung jedoch selbst tragen. Zurückgestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.


Zunächst aber kann der Autobesitzer sich an den Grundstückseigentümer wenden, wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von dessen Grund aufs Auto gefallen sind. Der Grundeigentümer muss aber nur Schadenersatz zahlen, wenn ihn auch eine Schuld trifft. Das heißt er muss seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensichtlich morsch oder ein Dachstuhl ohnehin marode war. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).
Ich e32 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
 


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