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Alt 04.05.2010, 16:04   #11
RS744
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Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von KaiMüller Beitrag anzeigen
Ist es nicht, deine intuitive Rechtsauffassung ist soweit richtig, weil der Tatbestand des § 267 StGB (Urkundenfälschung) grundsätzlich erstmal nicht erfüllt ist:

Die öffentliche Urkunde wurde weder gefälscht noch verfälscht, sie ist echt, solang du sie vom auf ihr erkennbaren, beliehenen Aussteller (TÜV, Werkstatt etc.) so wie sie ist mit eingetragenem Kennzeichen bekommen hast (am besten auch gleich aufgeklebt). Dann ist man sicher vor derlei Anschuldigungen.
Man hat zwar eine (echte) Urkunde mit falschem, sachlichen Inhalt, ...

PS: Ein Jurist möge mich berichtigen, wenn ich Mist erzähle
Passt scho.

Da sollen sich die Gerichte durch die Instanzen dran auslassen; immerhin könntest Du ja einen Präzedenzfall hochbringen, und damit in die Geschichte eingehen und der Rechtsfortbildung einen unschätzbaren Dienst erweisen. Wie wärs?

Ich würde sogar noch einen Schritt eher ansetzen und mich fragen, worin genau hier überhaupt eine Urkunde zu sehen ist. Immerhin muß sie ihren Aussteller erkennen lassen und zur Beweiserbringung im Rechtsverkehr geeignet sein. Da habe ich bei der bloßen Feinstaubplakette schon meine Zweifel an der Urkundsqualität. Allenfalls die Kombination Feinstaubplakette zusammen mit dem Fahrzeug könnte eine sogen. zusammengesetzte Urkunde sein. Bleibt noch immer die Frage der Aussteller-Erkennbarkeit.
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