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BMW 7er, Modell E38 |
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07.04.2024, 19:01
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#1
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State of Independence
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Und bevor es jetzt ausufert:
Bitte Beispiele nennen, wo jemand von TÜV & Co. eine Beanstandung bekommen hat oder von der Polizei eine Knolle!
Alles andere ist theoretisches Blabla!
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"Wer sich allzu grün macht, den fressen die Ziegen." ― Johann Wolfgang von Goethe
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07.04.2024, 19:05
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#2
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V12-infiziert
Premium Mitglied
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Warendorf
Fahrzeug: 2014 760Li, 1984 745i, 2019 320d, 2008 Opel Vectra C Caravan, 1998 Mercedes-Benz SL 280, 2003 Mercedes-Benz 320 Sportcoupé, 1990 VW Golf 2 Special 1.8
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Und Du eben auch nicht alles: Ich klebe - da sieht man eben gar nix.
Aber ganz ehrlich: Was sind denn das für Sorgen  ?
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Viele Grüße
Sebastian
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07.04.2024, 19:28
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#3
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Neues Mitglied
Registriert seit: 23.05.2006
Ort: München
Fahrzeug: E65 - 750i (06.06), E65 - 760i (04.06)
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Zitat:
Zitat von Claus
Und bevor es jetzt ausufert:
Bitte Beispiele nennen, wo jemand von TÜV & Co. eine Beanstandung bekommen hat oder von der Polizei eine Knolle!
Alles andere ist theoretisches Blabla!
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Das ist doch egal. Vielleicht findest du jemanden, vielleicht auch nicht.
Das spielt keine Rolle.
Es ist ist nicht zulasungsfähig. Ende der Diskussion, ich verstehe einfach nicht warum du da noch diskutieren musst. Die Fakten sind eindeutig.
Ob jetzt jemand im Nachhinein irgendwie irgendwas ändert oder ob der TÜV es sieht oder nicht tut nichts zur Sache.
Markus
__________________
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07.04.2024, 19:47
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#4
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seit 19.2.19 Nichtraucher
Premium Mitglied
Registriert seit: 23.05.2009
Ort: Kappel |bei VS
Fahrzeug: E38 - 740d Bj.12/99, Suzuki Ignis 04/20, TEC 585 Ducato244 m.4HP20
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Zitat:
Zitat von Markus525iT
...
Es ist ist nicht zulasungsfähig. Ende der Diskussion, ich verstehe einfach nicht warum du da noch diskutieren musst. Die Fakten sind eindeutig. ...
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und warum zitierst du dann keinen entsprechenden Auszug aus der STVZO die nämlich in Deutschland die rechtliche Grundlage ist?
Irgendetwas aus einem werksinternen Forum/Chat oder sonst sowas interessiert vielleicht die Mitarbeiter des entsprechendem Werkes, hat aber null und nichts mit der Rechtsprechung oder der Straßenverkehrszulassung zu tun und DAS IST FAKT!
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07.04.2024, 19:51
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#5
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State of Independence
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Zitat:
Zitat von PacificDigital
und warum zitierst du dann keinen entsprechenden Auszug aus der STVZO die nämlich in Deutschland die rechtliche Grundlage ist?
Irgendetwas aus einem werksinternen Forum/Chat oder sonst sowas interessiert vielleicht die Mitarbeiter des entsprechendem Werkes, hat aber null und nichts mit der Rechtsprechung oder der Straßenverkehrszulassung zu tun und DAS IST FAKT!
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Danke, wenigstens einer, der es begreift.
Und an den TE: Man kann nicht etwas "wieder für den E38 erlauben", was nie verboten war. Deine Einwände kursieren seit mindestens 12 (!) Jahren in diversen Foren, einfach mal googeln. Keine anderen Probleme im Leben? Das hier ist jedenfalls in mehrerer Hinsicht völliger Unsinn:
Zitat:
Zitat von BMW e38 72840i
Hallo,
ist es noch verboten vorne die Kennzeichen mit Kennzeichenhalterung zu fahren?
Beim e38 ist es verboten Kennzeichenhalterungen anzubringen. Weis nicht ob es bei den aktuellen Fahrzeugen die produziert werden auch der Fall ist.
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07.04.2024, 20:07
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#6
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State of Independence
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Noch etwas Allgemeines:
Dass es Änderungen der Sicherheitsbestimmungen zum Fußgängerschutz gibt, ist eine ganz normale Entwicklung. Das bedeutet aber nicht, dass man sich die Schweineschnauze vom G70 an den E38 dengeln muss, der sicherlich, was den Fußgängerschutz anbelangt, nicht mehr State-of-the-Art ist.
Und was die "Änderungen" vom 15.02.2023 anbelangt: Im Grunde genommen stand schon vorher drin, dass Kennzeichen "fest" sein müssen. Und zwar so "fest", dass sie auf Kopfsteinpflaster oder in der Waschanlage nicht abfallen. In der alten Fassung stand nur nicht drin, dass man Kennzeichen nicht per Magnet oder Klett befestigen darf, das hat man nun ergänzt. Was ist daran nun die "bahnbrechende" Neuerung, die alle betrifft? Außerdem wird noch erwähnt, dass man das Kennzeichen nicht einfach ganz leicht abmachen darf, was ja bei Magnet oder Klett der Fall ist, das geht in einer Sekunde. Meine Kennzeichen bekommt man ohne Schraubenzieher nicht aus den Clips, braucht also ein Werkzeug. Und zwei Schrauben hat man mit einem Schraubenzieher auch in 30 Sekunden gelöst.
Im Grunde genommen hat sich also für uns E38-Fahrer gar nichts geändert. Nur, dass man seine Kennzeichen seit 1. Januar 2024 nicht mehr per Magnet oder Klett befestigen darf, da zu unsicher.
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07.04.2024, 20:20
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#7
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Neues Mitglied
Registriert seit: 23.05.2006
Ort: München
Fahrzeug: E65 - 750i (06.06), E65 - 760i (04.06)
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Zitat:
Zitat von PacificDigital
und warum zitierst du dann keinen entsprechenden Auszug aus der STVZO die nämlich in Deutschland die rechtliche Grundlage ist?
Irgendetwas aus einem werksinternen Forum/Chat oder sonst sowas interessiert vielleicht die Mitarbeiter des entsprechendem Werkes, hat aber null und nichts mit der Rechtsprechung oder der Straßenverkehrszulassung zu tun und DAS IST FAKT!
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Es steht in der StVZO, Paragraph 30c mit Verweis auf den Anhang (in welchen dann über Umwege auf die ECE verwiesen wird).
Markus
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07.04.2024, 19:48
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#8
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State of Independence
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Zitat:
Zitat von Markus525iT
Es ist ist nicht zulassungsfähig. Ende der Diskussion, ich verstehe einfach nicht warum du da noch diskutieren musst. Die Fakten sind eindeutig.
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Nichts ist eindeutig. Schon gar nicht für den E38, da waren vordere Kennzeichenhalter nie verboten. Eine Homologation hat auch nichts mit Bestandsfahrzeugen zu tun!
Ja, Ende der Diskussion. Ich habe mir wenigstens die Mühe gemacht und mal recherchiert, während ihr irgendwelche Millimeterangaben ins Spiel bringt, ohne jemals einen einzigen Kennzeichenhalter vermessen zu haben.
Vielleicht bequemst Du Dich ja mal und suchst den TÜV auf und sprichst dort das Thema an!
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07.04.2024, 20:18
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#9
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Neues Mitglied
Registriert seit: 23.05.2006
Ort: München
Fahrzeug: E65 - 750i (06.06), E65 - 760i (04.06)
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Zitat:
Zitat von Claus
Nichts ist eindeutig. Schon gar nicht für den E38, da waren vordere Kennzeichenhalter nie verboten. Eine Homologation hat auch nichts mit Bestandsfahrzeugen zu tun!
Ja, Ende der Diskussion. Ich habe mir wenigstens die Mühe gemacht und mal recherchiert, während ihr irgendwelche Millimeterangaben ins Spiel bringt, ohne jemals einen einzigen Kennzeichenhalter vermessen zu haben.
Vielleicht bequemst Du Dich ja mal und suchst den TÜV auf und sprichst dort das Thema an!
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Alter Schwede, jetzt wird es lächerlich...
Von Bestsndsfahrzeugen war nie die Rede. Das habe ich auch geschrieben. BMW selbst geht eben auf Nummer sicher und setzt das für pauschal alle BMW in Kraft.
Ob es für E38 schon gültig war kann ich dir gerne in einer ruhigen Minute sagen. Die Normen habe ich alle auf der Arbeit, auch die historischen..
Und wenn du jetzt schon Klugscheißen willst, dann bitte die Schüssel treffen.
Auch in der StVZO wird auf Außenkanten verwiesen und damit auch auf die ECE Regelungen.
Markus
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07.04.2024, 20:25
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#10
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State of Independence
Registriert seit: 20.12.2002
Ort: Leverkusen
Fahrzeug: E38-750i (12.99), E91 Diesel 3.0 (2008)
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Zitat:
Zitat von Markus525iT
Auch in der StVZO wird auf Außenkanten verwiesen und damit auch auf die ECE Regelungen.
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Und wer sagt, dass ein Kennzeichenhalter mit abgerundeten Kanten diese Kriterium nicht erfüllt? Schon nachgemessen?
Beim E91 ist das Ganze übrigens nach innen versetzt, die Vorbauten gehen weiter nach vorne als das Kennzeichen mit Halterung (siehe das Bild mit dem blauen E91).
Eine nackte Blechkante einen Nummernschilds ist für Fußgänger sicher gefährlicher als wenn dieses eine Kunststoffumrandung hat. Wenn eine Vorschrift dies verlangt, führt das den Sicherheitsaspekt ad absurdum!
Zitat:
Zitat von Markus525iT
Es steht in der StVZO, Paragraph 30c mit Verweis auf den Anhang (in welchen dann über Umwege auf die ECE verwiesen wird).
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Einen Absatz "c" finde ich übrigens in §30 StVZO nicht:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30.html
Ich lese da aber unter (4): "Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die ..."
Da steht "können ... angewendet werden". Das ist nach meinem Rechtsverständnis nicht das Gleiche wie "sind ... anzuwenden".
Und nochmal: Wo ist der technische Beweis, dass eine Kunststoffummantelung eines scharfkantigen Metallschilds der Sicherheit von Fußgängern abträglich ist?
Geändert von Claus (07.04.2024 um 20:34 Uhr).
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