Genau heißt es so:
§ 50 (10) StVZO:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern‐ und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Und natürlich § 22a StVZO:
(1)Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
Ziffer 7: Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern‐ und Abblendlicht (§ 50)
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