Danke für den Link, hier der Textinhalt des Urteils: Beim Umtausch eines mit Mängeln behafteten Neuwagens fällt eine Nutzungsvergütung für die bereits gefahrenen Kilometer an. Diese beträgt so viel Prozent des gezahlten Kaufpreises, wie die bereits gefahrenen Kilometer im Vergleich zur erwarteten Gesamtfahrleistung ausmachen, teilt die Württembergische Versicherung in Stuttgart mit. Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 14 U 154/01).
Im verhandelten Fall hatte ein Käufer eines Oberklasse-Wagens nach fehlgeschlagenen Reparaturen den Kaufpreis für seinen Neuwagen zurückverlangt. Der Händler verweigerte dies. Das Gericht zog dem Käufer schließlich lediglich die Nutzungsvergütung ab, obwohl das Fahrzeug bis zur Rückgabe bereits einen höheren Wertverlust erlitten hatte.
Das OLG Bamberg hat hierzu ferner entschieden, dass für einen Oberklassewagen eine Laufzeit von 150.000 km anzusetzen ist, bei Dieselfahrzeugen sogar 200.000 km. Die Nutzungsentschädigung je gefahrenen km dürfte bei einem E65 somit 0,67 €, für einen Diesel 0,50 € (also weit unter dem tatsächlichen Wertverlust) liegen.
Habe übrigens den Wagen seit gestern (mit neuer Software) zurück. Zudem wurden laut Werkstattmeister einige Bauteile gewechselt, so z.B. der Drehratensensor (weiß jemand was das ist) und die Injektoren. Durch eine falsche Justierung der Einspritzdüsen und den nicht funktionierenden Drehratensensor haben sich angeblich die Fahrzeugregelsysteme verabschiedet und den Motor während der Fahrt zum "Absturz" gebracht ...
[Bearbeitet am 23.4.2004 um 16:04 von Oanergehtno]